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Geschäftsbedingungen




Allgemeine Geschäftsbedingungen der Koninklijke Metaalunie (Unternehmerorganisation für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie), genannt METAALUNIE-BEDINGUNGEN, am 1. Januar 2019 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam eingereicht. Herausgegeben von Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein.


Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote eines Metaalunie-Mitglieds, für alle von ihm abgeschlossenen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge, sofern es sich bei dem Metaalunie-Mitglied um einen Lieferanten oder Auftragnehmer handelt.

1.2. Das Metaalunie-Mitglied, das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Kunde bezeichnet.

1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen der Vereinbarung Vorrang.

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nur von Metaalunie-Mitgliedern genutzt werden.


Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zu zwei Werktage nach Zugang der Annahme zu widerrufen.

2.2. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer Angaben macht, darf der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf stützen.

2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro, exklusive Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ebenfalls exklusive Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie der Kosten für das Be- und Entladen und die Abwicklung der Zollformalitäten.


Artikel 3: Vertraulichkeit

3.1. Alle dem Auftraggeber vom oder im Namen des Auftragnehmers zur Verfügung gestellten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Bilder, Zeichnungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form auch immer, sind vertraulich und werden vom Auftraggeber für keinen Zweck verwendet außer für die Durchführung des Vertrages. der Vereinbarung.

3.2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden vom Kunden weder veröffentlicht noch vervielfältigt.

3.3. Verstößt der Kunde gegen eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Pflichten, haftet er für jeden Verstoß

eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Diese Strafe kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer vom Auftragnehmer nach Wahl des Auftragnehmers festgelegten Frist zurückzugeben oder zu vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 1.000 € pro Tag. Diese Strafe kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.


Artikel 4: Bereitstellung von Ratschlägen und Informationen

4.1. Aus Ratschlägen und Auskünften des Auftragnehmers, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.

4.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung, kann der Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.

4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellt werden. Der Auftraggeber ersetzt sämtliche dem Auftragnehmer entstandenen Schäden, einschließlich der gesamten Kosten, die ihm zur Abwehr dieser Ansprüche entstehen.


Artikel 5: Lieferzeit/Leistungszeitraum

5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist ist Richtwert.

5.2. Die Lieferfrist bzw. Ausführungsfrist beginnt erst, wenn Einigkeit über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten besteht, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und dergleichen im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte Zahlung oder Rate eingegangen ist und das sonstige Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages erfüllt sind.

5.3. Wenn da ist:

a. andere Umstände als diejenigen vorliegen, die dem Auftragnehmer bei der Angabe der Liefer- oder Leistungsfrist bekannt waren, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um die Zeit, die der Auftragnehmer unter Beachtung seiner Planung zur Ausführung des hiernach genannten Auftrags benötigt Umstände;

B. Bei zusätzlicher Arbeit verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um den Zeitraum, den der Auftragnehmer unter Beachtung seiner Planung benötigt, um hierfür die Materialien und Teile zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen;

C. Bei einer Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Zeit, die er nach Wegfall des Grundes der Aussetzung unter Berücksichtigung seiner Planung zur Ausführung des Auftrags benötigt. Vorbehaltlich des Gegenbeweises des Auftraggebers wird vermutet, dass die Dauer der Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist notwendig ist und sich aus einem der oben unter a bis c genannten Umstände ergibt.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die dem Auftragnehmer entstehen, oder Schäden, die dem Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Lieferzeit oder der Ausführungsfrist im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels entstehen.

5.5. Eine Überschreitung der Liefer- oder Leistungsfrist berechtigt den Auftraggeber in keinem Fall zu Schadensersatz oder Auflösung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist frei.


Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt in dem Moment, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache an seinem Geschäftssitz zur Verfügung stellt und den Auftraggeber darüber informiert hat, dass die Sache für ihn verfügbar ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Kunde das Risiko für die Ware unter anderem für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung.

6.2. Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. Auch in diesem Fall liegt die Gefahr unter anderem für Lagerung, Verladung, Transport und Entladung beim Auftraggeber. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Kommt es zu einer Inzahlungnahme und behält der Auftraggeber die umzutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache, verbleibt das Risiko für die umzutauschende Sache beim Auftraggeber, bis er sie in den Besitz des Auftragnehmers überführt hat. Kann der Auftraggeber den Umtauschgegenstand nicht in dem Zustand liefern, in dem er sich bei Vertragsschluss befand, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.


Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung kostenbestimmender Faktoren an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.


Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Ein Mangel bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden, wenn dieser Mangel auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

8.2. Als höhere Gewalt gilt der Umstand, dass von Auftragnehmern beauftragte Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Transportunternehmen oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist. Wenn die Situation höherer Gewalt nicht mehr vorliegt, wird der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen, sobald sein Zeitplan dies zulässt.

8.4. Im Falle höherer Gewalt und wenn die Einhaltung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder wenn die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, den der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch höhere Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels entstanden ist oder noch entstehen wird.


Artikel 9: Umfang der Arbeit

9.1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen erstes Verlangen eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.

9.2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, umfasst die Arbeit nicht:

a. Erdarbeiten, Ramm-, Hack-, Brech-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Putz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;

B. Realisierung von Anschlüssen für Gas, Wasser, Strom, Internet oder andere Infrastruktureinrichtungen;

C. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden, Diebstahl oder Verlust von Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden

Angelegenheiten;

D. Abtransport von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen;

e. vertikaler und horizontaler Transport;


Artikel 10: Zusätzliche Arbeiten

10.1. Änderungen in der Arbeit führen in jedem Fall zu Mehraufwand, wenn:

a. es zu einer Änderung des Designs, der Spezifikationen oder Spezifikationen kommt;

B. die vom Kunden gemachten Angaben nicht der Realität entsprechen;

C. Die geschätzten Mengen über 5% weichen voneinander ab.

10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt der Entstehung der Mehrarbeit geltenden preisbestimmenden Faktoren

durchgeführt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeiten auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.


Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm während der Ausführung seiner Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung steht, wie zum Beispiel:

a. Gas, Wasser, Strom und Internet;

B. Heizung;

C. abschließbarer Trockenlagerraum;

D. Einrichtungen, die im Arbeitsbedingungengesetz und in den entsprechenden Vorschriften vorgeschrieben sind.

11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden und Diebstahl oder Verlust von Eigentum des Auftragnehmers, Auftraggebers und Dritter, wie z. B. Werkzeuge, für die Arbeit bestimmte Materialien oder für die Arbeit verwendete Geräte, die sich am oder in der Nähe des Ortes befinden Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird, oder an einem anderen vereinbarten Ort.

11.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abzuschließen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber für eine Versicherung des Arbeitsrisikos der zu verwendenden Geräte zu sorgen. Auf erstes Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der entsprechenden Versicherung(en) und einen Nachweis über die Zahlung der Prämie zukommen lassen. Sollte es zu Schäden kommen, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu beseitigen

an seinen Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Abrechnung.


Artikel 12: Abschluss der Arbeiten

12.1. Die Arbeiten gelten in folgenden Fällen als abgeschlossen:

a. wenn der Auftraggeber die Arbeit genehmigt hat;

B. wenn das Werk vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurde. Nimmt der Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch, gilt dieser Teil als fertiggestellt;

C. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Arbeiten schriftlich mitgeteilt hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten nicht genehmigt wurden;

D. wenn der Auftraggeber das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden können und die Inbetriebnahme des Werks nicht verhindern, nicht genehmigt.

12.2. Sollte der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigen, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Leistung dennoch zu erbringen.

12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht gelieferten Werkteilen frei, die durch die Verwendung bereits gelieferter Werkteile entstehen.


Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Mangels ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung von Artikel 14 zu erfüllen. 13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, ist auf den Schaden beschränkt, für den der Auftragnehmer aufgrund eines Vertrags mit oder haftet

Für ihn abgeschlossene Versicherungen sind versichert. Die Höhe dieser Verpflichtung übersteigt jedoch nie den Betrag, der im jeweiligen Fall aus dieser Versicherung ausgezahlt wird.

13.3. Kann sich der Auftragnehmer, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf Absatz 2 dieses Artikels berufen, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15% der gesamten Vertragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist diese Verpflichtung auf maximal 15% (ohne Mehrwertsteuer) der Vertragssumme dieser Teil- oder Teillieferung beschränkt. Bei Dauerleistungsverträgen ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15% (exkl. MwSt.) der in den letzten zwölf Monaten vor dem schadenverursachenden Ereignis geschuldeten Auftragssumme begrenzt.

13.4. Nicht erstattungsfähig:

a. Folgeschäden. Zu den Folgeschäden zählen unter anderem Stagnationsschäden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Bußgelder, Transportkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten;

B. Schaden. Unter Aufsichtsschaden versteht man unter anderem Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe der Arbeitsstätte befinden, entstehen;

C. Schäden, die durch Vorsatz oder vorsätzliche Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Kunde kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

13.5. Der Auftragnehmer ist nicht zum Ersatz von Schäden an vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag geliefertem Material verpflichtet, die durch unsachgemäße Verarbeitung entstehen.

13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei

eines Mangels an einem Produkt, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden einschließlich der (vollständigen) Verteidigungskosten zu ersetzen.


Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche

14.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gewährleistet der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung bzw. Fertigstellung, wie in den folgenden Absätzen näher erläutert.

14.2. Sofern die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, gelten die Regelungen dieses Artikels in vollem Umfang, soweit den abweichenden Garantiebedingungen nicht entgegensteht.

14.3. Wurde die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht, entscheidet der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist, ob er die Leistung ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen anteiligen Teil der Vertragssumme gutschreibt.

14.4. Wählt der Auftragnehmer dennoch eine ordnungsgemäße Leistungserbringung, bestimmt er Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung selbst. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer hierzu in jedem Fall Gelegenheit bieten. Sofern die vereinbarte Leistung (teilweise) in der Bearbeitung von vom Auftraggeber geliefertem Material bestand, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr neues Material anzuliefern.

14.5. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, sind ihm vom Auftraggeber zuzusenden.

14.6. Auf Kosten des Kunden:

a. alle Transport- oder Versandkosten;

B. Kosten für Demontage und Montage;

C. Reise- und Übernachtungskosten sowie Reisestunden.

14.7. Der Auftragnehmer ist zur Gewährleistungspflicht nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

14.8. a. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

- normale Abnutzung;

- fehlerhafte Verwendung;

- keine oder fehlerhafte Wartung;

- Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;

- Mängel oder Ungeeignetheit der Ware, die vom Kunden stammt oder von ihm vorgeschrieben wurde;

- Mängel oder Ungeeignetheit der vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Werkzeuge.

B. Es wird keine Garantie übernommen auf:

- gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;

- Inspektion und Reparatur von Kundengegenständen;

- Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

14.9. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten entsprechend für alle Ansprüche des Kunden, die auf Vertragsverletzung, Vertragswidrigkeit oder einem anderen Grund beruhen.


Artikel 15: Beschwerdepflicht

15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder ihn vernünftigerweise hätte entdecken müssen, beim Auftragnehmer schriftlich gerügt hat.

15.2. Reklamationen bezüglich der Rechnung muss der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer einreichen, andernfalls verliert er sämtliche Rechte. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als 30 Tage, muss der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum eine schriftliche Reklamation eingereicht haben.


Artikel 16: Nicht abgeholte Gegenstände

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den oder die vertragsgegenständlichen Gegenstände nach Ablauf der Liefer- bzw. Leistungsfrist tatsächlich am vereinbarten Ort abzunehmen.

16.2. Um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen, hat der Auftraggeber unentgeltlich jede Mitwirkung zu leisten.

16.3. Nicht gekaufte Ware lagert auf Kosten und Gefahr des Kunden.

16.4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Inverzugsetzung durch den Auftragnehmer eine Geldstrafe von 250 € pro Tag, maximal jedoch 25.000 € pro Verstoß. Diese Strafe kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.


Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Standort des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, statt der Zahlung des vereinbarten Betrages einer Zahlungsaufforderung des Auftragnehmers nachzukommen.

17.4. Das Recht des Auftraggebers, mit seinen Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftragnehmers vor oder es greift die gesetzliche Schuldensanierung des Auftragnehmers.

17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm im Rahmen des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig und zahlbar, wenn:

a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;

B. der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 nicht nachkommt;

C. der Konkurs oder die Zahlungseinstellung des Kunden

wurde angefordert;

D. Waren oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;

e. Kunde (Firma) wird aufgelöst oder liquidiert;

F. Der Kunde (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gesetzlichen Umschuldung, wird unter Vormundschaft gestellt oder ist verstorben.

17.6. Im Falle einer verspäteten Zahlung eines Geldbetrags schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf diesen Geldbetrag ab dem Tag, der auf den als letzten Zahlungstag vereinbarten Tag folgt, bis einschließlich dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt Der Kunde hat den Geldbetrag bezahlt. Sofern sich die Parteien nicht auf einen Endtermin für die Zahlung geeinigt haben, sind die Zinsen 30 Tage nach Fälligkeit fällig. Die Zinsen betragen 12% pro Jahr, entsprechen jedoch den gesetzlichen Zinsen, wenn diese höher sind. Für die Zinsberechnung gilt ein angebrochener Monat als ganzer Monat. Jedes Mal nach Ablauf eines Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.

17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen der mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber aufzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber mit Schulden des Auftraggebers gegenüber mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen aufzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen aufzurechnen. Unter verbundenen Unternehmen versteht man: alle Unternehmen, die derselben Gruppe im Sinne von Abschnitt 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angehören, und eine Beteiligung im Sinne von Abschnitt 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

17.8. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche außergerichtlichen Kosten

zahlbar mit einem Mindestbetrag von 75,00 €. Diese Gebühren werden auf der Grundlage der folgenden Berechnungen berechnet

Tabelle (Hauptbetrag inkl. Zinsen):

über die ersten 3.000 € 15%

über die Selbstbeteiligung bis zu 6.000 € 10%

über die Selbstbeteiligung bis zu 15.000 € 8%

über die Selbstbeteiligung bis zu 60.000 € 5%

über den Selbstbehalt von 60.000 € 3%

Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten werden geschuldet, wenn sie höher sind, als sich aus der vorstehenden Berechnung ergibt.

17.9. Behält der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren ganz oder überwiegend Recht, gehen sämtliche im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.


Artikel 18: Sicherheit

18.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers nach dessen Einschätzung eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Kunde dieser Frist nicht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden vom Auftraggeber geltend zu machen.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Ware, solange der Auftraggeber:

a. seinen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer nicht nachgekommen ist;

B. Ansprüche aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Vereinbarungen, wie Schadensersatz, Vertragsstrafe,

Zinsen und Kosten nicht gezahlt hat.

18.3. Solange an den gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde berechtigt, diese außerhalb seiner üblichen Verwendungsweise zu nutzen

den Geschäftsbetrieb nicht belasten oder entfremden. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.

18.4. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferte Ware zurückholen. Der Kunde wird diesbezüglich uneingeschränkt kooperieren.

18.5. Hat der Auftraggeber seine Verpflichtungen nach vertragsgemäßer Lieferung der Ware durch den Auftragnehmer erfüllt, lebt der Eigentumsvorbehalt an diesen Gegenständen wieder auf, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.

18.6. Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Waren, die er vom Auftraggeber hat oder erhalten wird, aus welchem Grund auch immer, und für alle Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder haben könnte.


Artikel 19: Geistige Eigentumsrechte

19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Designer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Design anzumelden.

19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber im Zuge der Vertragserfüllung keine geistigen Eigentumsrechte.

19.3. Sofern die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (teilweise) in der Lieferung von Computersoftware besteht, erfolgt keine Weitergabe des Quellcodes an den Auftraggeber. Der Kunde erhält eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware ausschließlich zum Zweck der normalen Nutzung und ordnungsgemäßen Funktion der Sache. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Wenn der Kunde den Gegenstand an einen Dritten verkauft, geht die Lizenz kraft Gesetzes auf den Erwerber des Gegenstands über.

19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums frei.


Artikel 20: Übertragung von Rechten oder Pflichten

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus irgendeinem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der zugrunde liegenden Vereinbarung(en) zu übertragen oder zu verpfänden. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.


Artikel 21: Kündigung oder Stornierung des Vertrags

21.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zu kündigen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem zu. Mit Zustimmung des Auftragnehmers schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises, abzüglich der dem Auftragnehmer durch die Kündigung entstehenden Einsparungen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20% des vereinbarten Preises.

21.2. Wenn der Preis von den tatsächlichen Kosten abhängig gemacht wird, die dem Auftragnehmer entstehen (Kostenbasis), wird die Entschädigung im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels auf der Grundlage der Summe der Kosten, Arbeitsstunden und des Gewinns geschätzt, die der Auftragnehmer verursacht Der Auftragnehmer erwartet, dass er für den gesamten Auftrag dies getan hätte.


Artikel 22: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

22.1. Es gilt niederländisches Recht.

22.2. Das Wiener Kaufrecht (CISG) sowie sonstige internationale Regelungen, von denen ein Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.

22.3. Für Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht zuständig. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregelung abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen anwenden.